TuSpo Röllshausen 1919 e.V.
Dein Sportverein im Herzen der Schwalm

    Jugendschutzkonzept des Tuspo Röllshausen

    In Kraft gemäß Vorstandsbeschluss 1-2026 vom 15.06.2026

    1. Präambel / Leitbild

    Der Tuspo Röllshausen verpflichtet sich, die körperliche, emotionale und soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen aktiv zu fördern und zu schützen.
    Jugendschutz hat oberste Priorität. Ziel ist es, ein sicheres, respektvolles und diskriminierungsfreies Umfeld zu gewährleisten.


    2. Zielgruppen

    • Kinder und Jugendliche
    • Trainerinnen, Betreuerinnen und Ehrenamtliche
    • Eltern und Erziehungsberechtigte
    • Vereinsführung

    3. Grundprinzipien des Jugendschutzes

    • Respekt und Wertschätzung gegenüber allen Kindern
    • Null-Toleranz gegenüber Gewalt, Missbrauch und Diskriminierung
    • Transparenz und klare Regeln im Umgang miteinander
    • Prävention statt Reaktion
    • Partizipation der Jugendlichen

    4. Verhaltenskodex für Trainer und Betreuer

    Alle Verantwortlichen verpflichten sich zu:

    • Keine körperlichen Strafen oder entwürdigenden Maßnahmen
    • Kein unangemessener Körperkontakt
    • Einzeltraining nur in offenen/transparenten Situationen
    • Keine privaten Treffen ohne Einbindung der Eltern
    • Nutzung sozialer Medien nur in angemessenem Rahmen (z. B. keine privaten Chatverläufe mit einzelnen Kindern)
    • Fairer Umgang mit allen Spielern – unabhängig von Leistung, Herkunft oder Geschlecht

    5. Präventionsmaßnahmen

    5.1 Auswahl von Trainern und Betreuern

    ·        Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (nach § 72a SGB VIII)

      • Vorzulegen durch den Trainer/Betreuer
        • Zu prüfen durch den mit dem Jugendschutz beauftragten Person des Vereins, sowie einem gewählten Vorstandsmitglied.
        • Sollte kein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden, ist eine Tätigkeit als Trainer oder Betreuer einer Jugendmannschaft im Verein nicht möglich.
        • Die Wiedervorlage erfolgt alle 4 Jahre
          • In begründeten Fällen (z.B. bei Tätigkeitswechsel, konkreten Anlässen oder Unsicherheiten) kann eine frühere Wiedervorlage verlangt werden.
      • Sind Eintragung im erweiterten Führungszeugnis vorhanden, ist wie folgt zu differenzieren:
        • Sofern die Eintragungen nicht einschlägig, also keine Eintragungen nach §§ 174 ff. StGB, sind und auch sonst keine Kindeswohlgefährdung zu befürchten ist, sind diese zu ignorier.
        • Für den Fall von Eintragungen, die einschlägige Verurteilungen nach den in § 72a Abs. 1 SGB VIII aufgezählten Tatbeständen betreffen, sollte der Einsicht berechtigte Personenkreis nach Anhörung des Betroffenen eine Beschlussempfehlung für den Vorstand aussprechen.
        • Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von der Tätigkeit im Verein.
    • Benennung einer mit dem Jugendschutz beauftragten Person

    5.2 Organisatorische Maßnahmen

    • Vier-Augen-Prinzip bei Trainings und Fahrten
    • Umkleidesituationen klar geregelt:
      • Trainer betreten Umkleide nur mit Ankündigung
    • Übernachtungen:
      • getrennte Schlafbereiche nach Alter und Geschlecht
      • kein gemeinsames Zimmer Trainer/Spieler

    5.3 Informations-Veranstaltungen und Schulungen

    • Trainer, Betreuer und Ehrenamtliche
      • Die mit dem Jugendschutz beauftragten Person informiert und schult mindestens einmal jährlich zu den Verhaltensregeln gemäß „Handlungsleitfaden für Prävention und Intervention“ des Deutschen Fußball-Bund e.V.
      • Verhaltensregeln können bei den jährlichen Informations-Veranstaltungen und Schulungen gemeinsam erarbeitet oder optimiert werden.
        • Die Informations-Veranstaltungen und Schulungen enden mit der  Unterzeichnung des Verhaltenskodex
      • Sensibilisierung im Bereich Kinderschutz
      • Zusätzliche jährlichen Informations-Veranstaltungen und Schulungen sind jederzeit auf Anfrage möglich.
    • Kinder und Jugendliche, Eltern und Erziehungsberechtigte
      • Die mit dem Jugendschutz beauftragten Person informiert mindestens einmal jährlich zum bestehenden Jugendschutzkonzept.

    6. Umgang mit digitalen Medien

    • Nutzung von Gruppen-Chats statt Einzelkommunikation
    • Keine Weitergabe privater Bilder/Videos ohne Zustimmung
    • Sensibler Umgang mit Social Media
    • Kein Cybermobbing → sofortiges Eingreifen

    7. Interventionsleitlinie

    7.1 Grundsatz

    • Die mit dem Jugendschutz beauftragten Person gilt als erste Anlaufstellen bei Verdachts-/Vorfällen und stehen allen Beteiligten jederzeit zur Verfügung. Zu seinen/ihren Aufgaben gehören z.B. die Aufnahme von Beschwerden, Sorgen und Ängsten und die Weiterleitung dieser an entsprechende Stellen.
    • Unsere Ansprechperson kann einfache Konflikte durch eigene Mittel, wie beispielsweise dem Moderieren eines Gesprächs oder die Vermittlung einer Weiterbildung selbst lösen.
    • Als weiterführende Maßnahmen bei gravierenden Konflikten/Verdachtsfällen gelten der Austausch und die Fallbesprechung der mit dem Jugendschutz beauftragten Person mit den jeweiligen Beteiligten ggf. mit der Beteiligung von mindestens einem Vorstandmitglieds.
      • Hier ist insbesondere zu beachten:
        • Opferschutz (Es muss alles unterbleiben, was dem Opfer schaden oder eine (weitere) Traumatisierung auslösen könnte)
        • Beschleunigung (ggf. zählt jede Stunde)
        • Vertraulichkeit (Jede Weitergabe von Informationen an unbeteiligte Dritte ist untersagt)
        • Persönlichkeitsschutz (Unschuldsvermutung der beschuldigten Person, bis das Gegenteil bewiesen wird)

    7.2  Sachverhaltsermittlung

    • Grundsätzlich werden die vorliegenden Informationen überprüft und eine Entscheidung darüber getroffen, welche weiteren Personen in die Untersuchung einbezogen werden, in welchem Umfang die Untersuchung erfolgen und welche Personen beratend hinzugezogen werden sollten.
      • In Fällen einfacher Grenzverletzung:
        • Bevor die mit dem Jugendschutz beauftragten Person tätig wird, z.B. durch ein Gespräch mit dem Grenzverletzenden, sollte versucht werden, die Angaben des Anzeigenden so weit wie möglich zu bestätigen (z.B. Aussagen von Zeugen).
      • In Fällen schwerer Grenzverletzungen/Kindeswohlgefährdung:
        • Eigene Ermittlungen der mit dem Jugendschutz beauftragten Person sind nicht zugelassen.

    7.3  Sicherung und Dokumentation

    • Über alle Gespräche und jede Veranlassung, die von der mit dem Jugendschutz beauftragten Person geführt und getroffen werden, muss ein Vermerk mit mindestens den folgenden Inhalten erstellt werden:
      • Datum, Uhrzeit, Ort, Gesprächspartner/in
      • Inhalte des Gesprächs und ggf. weitere sich hieraus ergebende Schritte und Veranlassungen

    7.4  Maßnahmen

    • In Fällen einfacher Grenzverletzungen, sind in der Regel keine Sofortmaßnahmen nötig, zumal das klärende Gespräch mit den Grenzverletzenden kurzfristig geführt werden soll.
    • In allen anderen Fällen sollen alle vereinsinternen Maßnahmen ausschließlich in Absprache mit der Anlaufstelle des Landesverbandes erfolgen.
      • Unter Wahrung der Diskretion sind bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte umgehende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen (Kontaktvermeidung zwischen den Beteiligten).
      • Für betroffene ist der Zugang zu besonderen Hilfsangeboten sicherstellen. 
    • Besteht auch nur der Verdacht der Möglichkeit einer strafbaren Handlung, ist sofort zu handeln.
      • Die Unterrichtung staatlicher Ermittlungsbehörden, ggf. unter Vermittlung durch den Landesverband, ist unabdingbar.
      • Im Falle der Einschaltung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ist mit
      • dieser Behörde zu kooperieren.

    7.5  Abschließende Veranlassung

    • In Fällen einfacher Grenzverletzungen ohne die Möglichkeit einer Straftat sollte nach Klärung des Sachverhalts umgehend ein Gespräch mit den Betroffenen stattfinden. Hierbei sollte der Grenzverletzende sachlich und ohne Aggressivität mit dem Sachverhalt konfrontiert und zunächst um eine eigene Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten werden. Widersprechen sich die Darstellungen, sollten dem/der Grenzverletzer/in diese Aussagen vorgehalten werden.
      • Zur sinnvollen Bewertung gehört die Beantwortung der folgenden Fragen:
        • Was genau ist passiert?
        • Gibt es im Verein verlässliche Regeln für das Verhalten in einem solchen Fall?
        • Hat der Betroffene gegen diese Regeln verstoßen und wenn ja warum?
      • Am Ende des Gesprächs sind konkrete Vereinbarungen zu erarbeiten, um den Vorgang abzuschließen. Diese können z.B. beinhalten:
        • Die Vereinbarung ein gemeinsames Gespräch mit dem Opfer zu führen, in welchem sich der Grenzverletzende entschuldigen kann
        • Die schriftliche Verpflichtung des Grenzverletzenden, die gesetzten Regeln zukünftig einzuhalten
        • Die konkrete Aussage des Vereins, welche Sanktionen im Falle einer Wiederholung greifen

    7.6  Rechtsberatung

    • Vom Vereinsvorstand ist frühzeitig eine ausführliche Beratung durch die Anlaufstelle des Landesverbandes, den LSB oder andere externe Hilfestellen in Anspruch zu nehmen.

    7.7  Öffentlichkeitsarbeit

    • Anfragen von Medienvertretern sind ausschließlich durch den Vorsitzenden des Vereins zu beantworten. Dieser sollte vor dem Kontakt die Beratung durch den Landesverband in Anspruch nehmen.

    7.2 Meldewege

    8       Interne Ansprechpartner:

    8.2  Jugendschutzbeauftragter

    8.3  Vorstandsmitglied

    9       Externe Stellen:

    9.2  Jugendamt

    9.3  Beratungsstellen

    9.4  Polizei (in akuten Fällen)


    7.3 Schutz des Kindes

    • Sofortige Sicherstellung des Kindeswohls
    • Diskrete Behandlung aller Informationen
    • Unterstützung durch Fachstellen

    8. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

    • Mitspracherecht im Team (z. B. Mannschaftsrat)
    • Möglichkeit zur anonymen Rückmeldung
    • Förderung von Selbstbewusstsein und Grenzsetzung

    9. Elternarbeit

    • Information über Regeln und Werte des Vereins
    • Einbindung in Veranstaltungen
    • Klare Kommunikationswege

    10. Dokumentation und Evaluation

    • Schriftliche Fixierung aller Maßnahmen
    • Regelmäßige Überprüfung (mind. jährlich)
    • Anpassung an neue Anforderungen

    11. Ansprechpartner im Verein

    • Jugendschutzbeauftragte*r: Andree Smietana
    • Vorstand: Kurt Hoos
    • Kontakt: info@tuspo-roellshausen.de

     

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